Buchinger: 24-Stunden Betreuung ist erster
wichtiger Schritt bei Neugestaltung der Pflegeleistungen in Österreich.
Sozialminister
Erwin Buchinger hat heute im Bundesbehindertenbeirat
die Richtlinien zur Unterstützung der 24- Stunden Betreuung präsentiert. Die
Förderrichtlinie tritt mit 1. Juli in Kraft und ist bis zu 31. Dezember
befristet. Die Förderansuchen können beim Bundessozialamt eingebracht werden.
"Die Lösung der 24-Stunden
Betreuung ist ein erster wichtiger Mosaikstein in meinem Vorhaben einer
Neugestaltung der Pflegeangebote in Österreich. In
einem weiteren Schritt gilt es gemeinsam mit Bund, Ländern und Gemeinden
einheitliche Qualitätsstandards zu erarbeiten und das Angebot an
Betreuungseinrichtungen- und formen weiter auszubauen. Aber auch die wichtige
Frage der künftigen Finanzierung der gesamten Pflegelandschaft
in Österreich muss gemeinsam thematisiert werden", erklärte der
Sozialminister. Zur Vermögensgrenze von 5000 Euro merkte Buchinger
an: "Ich vertraue auf die Aufrichtigkeit der Menschen. Ich gehe davon aus,
dass jeder Antragsteller die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen machen
wird".
Zum Zweck der Unterstützung der
24 - Stunden - Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus dem
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt
werden.
Form des Betreuungsverhältnisses:
Das Betreuungsverhältnis kann in
folgenden Formen bestehen:
Zuwendung bei Beschäftigung
unselbständiger Betreuungskräfte: Auf der Basis von zwei
Beschäftigungsverhältnissen und der nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes
höchst zulässigen Arbeitszeit beträgt die Zuwendung Euro 800 monatlich, zwölf
Mal jährlich. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt die Zuwendung
Euro 400 monatlich. Für den Fall, dass die vereinbarte Arbeitszeit geringer
ist, ist die Zuwendung entsprechend zu aliquotieren.
Zuwendung bei Beschäftigung
selbständiger Betreuungskräfte: Für zwei selbständig erwerbstätige
Betreuungskräfte beträgt die Zuwendung auf der Basis einer monatlichen
Beitragsgrundlage von jeweils mindestens Euro 537,78 Euro 225. Für nur eine
selbständig erwerbstätige Betreuungskraft kann eine Zuwendung in Höhe von
Euro112,50 monatlich geleistet werden. Die
Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte
Ausmaß erreichen.
Besteht für die Betreuungskräfte
in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
eine entsprechende Sozialversicherung und wird ein Nachweis darüber erbracht,
kann eine Zuwendung in Höhe der geleisteten Beiträge, für zwei Betreuungskräfte
maximal in Höhe von Euro 225, bei nur einer Betreuungskraft von maximal Euro
112,50 gewährt werden. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im
Hausbetreuungsgesetz genannte Ausmaß erreichen.
Die Ansuchen auf Gewährung einer
Zuwendung sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in
zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.
Auf die Gewährung einer Zuwendung
besteht kein Rechtsanspruch.
Eine Zuwendung im Sinne dieser
Richtlinien kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von Euro 2.500 nicht
übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n
unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um Euro 400, für eine/n behinderte/n
unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um Euro 600.
Als Einkommen ist grundsätzlich
jede regelmäßig zufließende Geldleistung anzusehen. Zum anrechenbaren Einkommen
zählen jedoch nicht:
Die Zuwendung ist nur insoweit zu
gewähren, als die pflegebedürftige Person über kein
verwertbares Vermögen verfügt, um die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung tragen
zu können.
Vermögen in Form von Bargeld oder
Geldeswert bleibt bis zu einem Betrag von Euro 5.000 unberücksichtigt. Darüber
hinaus gehendes Vermögen ist zu verwerten. Ist die Verwertung des Vermögens
dem/der Pflegebedürftigen nicht zumutbar, sind die
Erträge bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen.
Das Eigenheim (die
Eigentumswohnung), die der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses des Pflegebedürftigen dient, bleibt unberücksichtigt.
Ansuchen auf Gewährung einer
Zuwendung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes
sind beim Bundessozialamt einzubringen. Auch bei den Entscheidungsträgern im
Sinne des § 22 des Bundespflegegeldgesetzes oder bei
den Ländern als Sozialhilfeträger können Ansuchen eingebracht werden.
Zur Sicherung der Qualität in der
häuslichen Betreuung können geeignete Maßnahmen etwa
Umfassende